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Art. 36 · ZPP Nr. 9

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 22 · Original-PDF

Zweck

1Die ZPP Nr. 9 bezweckt eine ortsintegrierte, leicht "Freiburgstrasse" verdichtete Überbauung für Neu- und Ersatzbauten sowie für die Umnutzung bestehender Bauten. Nutzungsart

2Wohnen und Arbeiten im Sinne der Wohn- und Arbeitszone WA3. Zudem zugelassen sind Verkaufsgeschäfte bis max. 1000 m2 Nettoverkaufsfläche. Für integrierte Kleinladengeschäfte (Detaillisten) sind zusätzlich max. 300m2 Nettoverkaufsfläche zugelassen. Ausgeschlossen sind Restaurationsbetriebe jeglicher Art; zugelassen ist einzig eine Cafeteria (ohne Hauptverpflegung). Nutzungsmass

3Soweit in der Überbauungsordnung nichts anderes bestimmt wird, gilt die annähernd geschlossene BauGemeindebaureglement (GBR) Seite 21 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar weise (Art. 22 GBR). 4 min. AZ 0,6 , max. AZ 1,0. Die Geschossanzahl beträgt drei. Gestaltungsgrundsätze

5Auf den Hauptbauten sind grundsätzlich symmetrisch geneigte Dächer mit Ziegeleindeckung gestattet. Bei grösseren Bauvolumen können bei guter Gestaltung und in Absprache mit den Fachstellen extensiv begrünte Flachdächer gestattet werden.

6Die Hauptbauten und Aussenräume (Parkplätze, Spiel- und Aufenthaltsbereiche, Fusswege) sind so zu gruppieren bzw. zu gestalten, dass die Integration in die dörfliche Struktur und die Anbindung an die Kernzone gewährleistet ist. Erschliessung und Parkierung

7Die Erschliessung erfolgt vorwiegend vom Milchgässli her. Die Parkierung ist, soweit möglich, unterirdisch zusammenzufassen.

8Zum Dorfzentrum hin sind optimale Fussgängerverbindungen sicherzustellen. Empfindlichkeitsstufe: ES III Art. 36 Für die ZPP Nr. 18 «Ried» gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP Nr. 18 «Ried»

1Die ZPP Nr. 18 bezweckt die Sicherstellung

–der bestehend Arbeitsnutzung und des notwendigen Entwicklungsspielraumes zur Gewährleistung des Fortbestand des Gewerbebetriebes

–einer möglichst landschaftsverträglichen Einbettung des Gewerbebetriebes

–einer zweckmässigen Erschliessung. Planungszweck

2Änderung und Ablösung der bestehenden Überbauungsordnung UeO R „Ried“ und deren Überführung in die UeO Nr. 18, welche in Kompetenz des Gemeinderates steht.

3Es gelten die Bestimmungen der Arbeitszone gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.