Art. 31 · ZPP Nr. 3
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 18 · Original-PDF
Zweck
1Die ZPP Nr. 3 bezweckt eine Siedlungsrandüber- "Galgenzelg West II" bauung. Nutzungsart
2Wohnen im Sinne der Wohnzone W, wobei nicht störende kleinere Dienstleistungsbetriebe zugelassen sind. Nutzungsmass 3 min. AZ 0,3, max. AZ 0,5. Die Geschossanzahl beträgt in der unteren Teilhälfte (an der Milkenstrasse) zwei, in der oberen Teilhälfte (gegen die Hügelkuppe) eins. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 17 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar Gestaltungsgrundsätze
4Auf allen Hauptbauten sind nur geneigte Dächer gestattet; die Firstrichtungen liegen längs zu den Höhenkurven.
5Auf eine rücksichtsvolle Gestaltung des Übergangs zwischen den neuen Bauten und dem Siedlungsrand Richtung Aussichtspunkt Galgenzelg ist besonders Wert zu legen. Der östliche, nordöstliche und der südliche Siedlungsrand sind mittels Hoch- und Niederhecken abzuschliessen. Erschliessung, Parkierung
6Die Erschliessung erfolgt von der Milkenstrasse her. (Art. 71 SBG)
7Die Parkierung ist, soweit möglich, unterirdisch oder in offenen überdeckten Einstellhallen zusammenzufassen. Oberirdische Besucherparkplätze sind gestattet. Empfindlichkeitsstufe: ES II Art. 31 Für die ZPP Nr. 12 «Trunggli-Leen» gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP Nr. 12 «Trunggli-Leen»
1Die ZPP Nr. 12 bezweckt die Bestimmung der Nutzungs- und Ablagerungsbereiche sowie die Abgrenzung der Schutzgebiete. Planungszweck
2Unter Berücksichtigung der Schutzgebiete (oberer Grubenrand mit Hecken) dürfen ohne rechtskräftige UeO
–das bestehende Kieswerk zeitgemäss ausgebaut, umgebaut oder renoviert werden.
–im bisherigen Rahmen Kies, Sand oder Humus deponiert werden. Das Lagern giftiger oder grundwassergefährdender Materialien und Flüssigkeiten ist verboten. Art der Nutzung
3Ohne rechtskräftige UeO darf das Gebiet weder anderen Nutzungen zugeführt, noch wiederaufgefüllt und rekultiviert werden.
4Folgende Nutzungsbereiche sind festzulegen:
–Teilbereich Kieswerk
–Teilbereich Deponien und Ablagerung
–Teilbereich für Ruderalstandorte.
5Im Teilbereich Kieswerk gilt ein kleiner Grenzabstand von 3,0 m. Es gilt ein massgebendes Terrain von 705.50 m ü.M. Für sämtliche Bauten und Anlagen gilt eine Höhenkote von max. 724.00 m ü. M. (höchster Punkt der Dachkonstruktion/Anlage). Mass der Nutzung
6Der Teilbereich Deponien und Ablagerung darf gesamthaft zur Materialablagerung genutzt werden.
7Die Wiederauffüllung ist, in Absprache mit dem Gemeinderat, sinnvoll zu etappieren. Gestaltungsgrundsätze
8Hauptgebäude nach Absatz 5 sowie An- und Kleinbauten gemäss Art.
5Abs. 3 GBR sind nur im Teilbereich Kieswerk zugelassen.
9Auf allen Hauptgebäuden sowie An- und Kleinbauten sind Flachdächer zugelassen. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 32 Normativer Inhalt Hinweise
10Die Randbereiche der ZPP sind in Zusammenarbeit mit einem Ökologen/Landschaftsarchitekten zu gestalten und zu begrünen.
11Die Erschliessung erfolgt über den bestehenden Anschluss an die Staatsstrasse. Erschliessung
12Schutzmassnahmen betr. Lärm, Staub, Abbau, Deponien, Wiederauffüllungen und Rekultivierung sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Besonderes
13Es gelten die Vorschriften der ES III. Lärmempfindlichkeitsstufe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.