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Art. 27 · Für die ZPP Nr. 8 «Brülle» gelten die folgenden

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 16 · Original-PDF

Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus, welche vom Gemeinderat erlassen wird. Zonen mit Für die einzelnen ZPP (Art. 29 - Art. 44 GBR) gelten die Planungsfolgenden Bestimmungen: pflicht, Allgemeines Art. 27 Für die ZPP Nr. 8 «Brülle» gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP Nr. 8 «Brülle»

1Die ZPP Nr. 8 bezweckt eine kombinierte Nutzung zur Zwischenlagerung von Baumaterial sowie zur Bauschuttsortierung und –verarbeitung (Recycling). Mittels einer UeO sollen die Nutzungsbereiche und die Gesamtgestaltung genau bestimmt werden. Planungszweck

2Auch ohne rechtskräftige UeO dürfen innerhalb des ZPP-Perimeters:

–im bisherigen Rahmen Baumaterial wie z. B. Steine, Kies, Sand oder Humus gelagert werden (verboten ist das Lagern giftiger oder grundwassergefährdender Materialien und Flüssigkeiten).

–auf der Parzelle Nr. 2387 der Kiesabbau und die Wiederauffüllung/Rekultivierung soweit notwendig, und gemäss den geltenden Bestimmungen der erteilten Konzession, durchgeführt werden.

–die bestehenden Anlagen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Nutzung ohne UeO

3Teilbereich A für Werkhöfe zur Bearbeitung von Bauschutt und Bauabbruchmaterialien (Recycling). Art der Nutzung

4Teilbereich B für die Zwischenlagerung sowie Sortierung von Bauund Bauabbruchmaterialien. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 27 Normativer Inhalt Hinweise

5Im Teilbereich A für Werkhöfe dürfen zweckgebundene Bauten und Bearbeitungsbereiche erstellt werden. Für Hochbauten beträgt der minimale Grenzabstand 3,0m. Fassadenhöhe traufseitig max. 8,0 m (Abgrabungen gemäss Art. 5 Abs. 11 GBR werden nicht mitgerechnet), Gebäudelänge max. 50 m. Mass der Nutzung

6Im Teilbereich B für die Zwischenlagerung dürfen offene und überdeckte Lager- und Sortieranlagen, bzw. –flächen mit einem Vollgeschoss erstellt werden. Fassadenhöhe traufseitig max. 8,0 m (Abgrabungen gemäss Art. 5 Abs. 11 GBR werden nicht mitgerechnet), Gebäudelänge max. 50 m.

7Auf allen Hauptgebäuden sind nur geneigte Dächer (Satteldächer, Pultdächer) gestattet. Die Dachneigung beträgt im Min. 10° a. T. und im Max. 30° a. T. Gestaltungsgrundsätze

8Die Aussenrandbereiche der ZPP sind mit standort-heimischen Hecken und Hochstammbäumen zu begrünen; der nordöstlichen Ansicht ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

9Die Erschliessung erfolgt von der Guggisbergstrasse her. Es sind max. zwei Zu- und Wegfahrten gestattet.

Erschliessung

10Es gelten die Vorschriften der ES III. Lärmempfindlichkeitsstufe Art. 27 NSchG für Hecken und Feldgehölze. vgl. Art. 41 Abs. 3 NSchG; Art. 18 Abs. 1ter NHG. Zuständigkeit: Regierungsstatthalterin bzw. Regierungsstatthalter für Hecken (Art. 27 Abs. 2 NSchG); die Abteilung Naturförderung ANF für andere Objekte von überlokaler Bedeutung (Art. 15 Abs. 3c NSchG). Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 58 Normativer Inhalt Hinweise 5.3 Gefahrengebiete Bauen in Gefahrengebieten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.