Art. 48 · lMittelgrosse verkehrsintensive Einrichtungen sind nur in den im Zonenplan …
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 17 · Original-PDF
bezeichneten Flächen zulässig. Mittelgrosse verkehrsintensive Einrichtungen 2Die verkehrstechnisch hinreichende Erschliessung ist mit einem Verkehrsgutachten nachzuweisen. Die Normen des VSS (Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleuten) sind richtungsweisend anzuwenden. Das Verkehrsgutachten ist spätestens mit dem Baugesuch einzureichen. 3lm Baubewilligungsverfahren ist aufzuzeigen, wie eine bodensparende Bebauung, hochwertige Umgebungsgestaltung (gemäss Art. 5 BauR), attraktive Anbindung an das Fuss- und Velowegnetz sowie eine gute Ausstattung der Abstellplätze für den Veloverkehr erreicht werden kann. 4Die Parkierung der Motorfahrzeuge hat unterirdisch oder im Hauptgebäude zu erfolgen. 10 - 20 % der gemäss Aft. 47 Abs. 1 ermittelten Parkplätze sind als Aussenparkplätze zulässig. Die Aussenparkplätze dürfen lediglich als Kurzzeitparkplätze (15 - 30 Minuten) genutzt werden. Davon ausgenommen sind Aussenparkplätze für Personen mit Bewegungseinschränkungen. sZur Beschränkung des Verkehrsaufkommens kann der Gemeinderat eine Parkrau mbewirtschaft ung verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.