Art. 9 · Dachaufbauten
BZO Schlieren · S. 3 · Original-PDF
Dachaufbauten sind nur zur Belichtung des ersten Dachgeschosses und nur in Form von Giebellukarnen und Schleppgauben zulässig und unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Gesamtbreite der Aufbauten darf höchstens 1/4 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Das Fenster von Giebellukarnen hat eine übliche Proportion aufzuweisen und darf höchstens 1.2 m2 Bauordnung vom 16.9.1996 3 gross sein. Bei Schleppgauben darf die maximale Fronthöhe 1.2 m nicht übersteigen. Die max. Breite pro Schleppgaube beträgt 3.0 m. Dachflächenfenster Die Gesamtbreite der Dachflächenfenster darf höchstens 2/9 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Das einzelne Fenster hat eine stehende Rechteckform aufzuweisen und darf eine Lichtfläche von 0.8 m2 nicht überschreiten. Solaranlagen Solaranlagen dürfen von der Dachfläche nicht abstehen und sind in diese unauffällig einzugliedern. Dacheinschnitte Dacheinschnitte sind nicht gestattet
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.