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Art. 8 · Dächer

BZO Schlieren · S. 3 · Original-PDF

Die Hauptfirstrichtungen müssen parallel zu den Hauptfassaden verlaufen. Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 30° bis 50° alter Teilung zulässig. Aufschieblinge sind gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.