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Art. 9 · Kernzonen

BZO Schattdorf · S. 3

a)Grundsatz 1Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion in der Gemeinde zu erhalten, auszubauen und neu zu schaffen. 2Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig. 3Die maximale und minimale Ausnützung, die Anzahl zulässiger Vollgeschosse, die Gesamthöhe, die Gebäudelänge sowie der Grenzabstand ergeben sich aus der Tabelle im Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist. 3

40.11

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.