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Art. 10 · b) Besondere Vorschriften

BZO Schattdorf · S. 4

1Die Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich ihres Standorts und ihrer Stellung, Form, Grösse und Gestaltung gut in das Ortsbild einzugliedern. Ihre Nutzung muss die Zentrumsfunktion in der Kernzone unterstützten. 2Für Bauten und Anlagen unmittelbar entlang der Adlergartenstrasse, der Dorfstrasse, der Schulhausstrasse und der Mühlegasse sind Flachdächer und Pultdächer untersagt; davon ausgenommen sind eingeschossige An-, Neben- und Kleinbauten. 3Die Gebäudelänge beträgt höchstens 30 m. Bei gut gestalteten und gestaffelten Fassaden kann der Gemeinderat auf Antrag der Baukommission Ausnahmen gewähren. 4Hinsichtlich der Ausnützung gilt Folgendes:

a)Die Ausnützungsziffer beträgt höchstens 0,9 und mindestens 0,7.

b)Flächen für Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen im Erdgeschoss werden zur Berechnung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. 5Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Baubewilligung für eine neue Bebauung vorliegt oder wenn sich zeigt, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt. 6Um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben in das Gesamtbild passt, kann die Baubehörde auf Kosten der Bauherrschaft Gutachten einholen. Sie kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude verlangen. Die betroffene Bauherrschaft ist vorgängig anzuhören.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.