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Art. 69 · Erhöhte Gestaltungsanforderungen
BZO Schattdorf · S. 25
1An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt:
a)in der Kernzone;
b)im Sichtbereich von Schutzobjekten; c) im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen. 2Für die Begutachtung und gestalterische Beratung von Bauprojekten in den Zonen und Bereichen gemäss Absatz 1 kann die Baukommission auf Kosten des Gesuchstellers ein neutrales Fachgutachten erstellen lassen. Die Bauherrschaft ist vorher anzuhören.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.