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Art. 68 · Dachaufbauten

BZO Schattdorf · S. 24

1Die Baukommission kann bei guter architektonischer Gestaltung Dachaufbauten bewilligen. 2Gestaltung und Form der Dachaufbauten haben sich der baulichen Umgebung anzupassen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen in ihrer Gesamtbreite nicht mehr als die Hälfte der dazugehörenden gesamten Dachlänge betragen. 3Bei der Gestaltung der technisch bedingten Aufbauten für Lifte, Entlüftungen, Kamine usw. ist besondere Sorgfalt anzuwenden. Sie sind möglichst zusammenzufassen. 4Die Baukommission kann von den Vorschriften abweichen:

a)wenn ein Quartiergestaltungsplan vorliegt;

b)bei schwierigen topografischen Verhältnissen; oder

c)wenn sich durch eine andere Dachform eine eindeutig bessere Lösung ergibt. 5Für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen. 24

40.11 6In der Kernzone bleiben die besonderen Bestimmungen für diese Zone vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.