← BZO Schattdorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 144 · Strafen, Zuständigkeit

BZO Schattdorf · S. 58

58

40.11 1Wer dem PBG, der BZO oder den darauf gestützten Rechtserlassen, Entscheidungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis 50‘000 Franken bestraft. 2Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Tat sind strafbar. 3Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren. 4Die Baukommission verfügt erstinstanzlich Bussen nach dieser Bestimmung. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.

10. Kapitel: RECHTSPFLEGE UND GEBÜHREN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.