← BZO Schattdorf · Inhaltsverzeichnis
Art. 14 · Gewerbezonen
BZO Schattdorf · S. 5
a)Grundsatz 1In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig. Dazu gehören namentlich auch Vereinslokale, Bildungsanstalten sowie Anlagen für Sport, Freizeit und Kultur, sofern sie die gewerbliche Entwicklung der Zone nicht beeinträchtigen. 2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.