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Art. 13 · Wohn- und Gewerbezonen
BZO Schattdorf · S. 5
1In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig. 2Die maximale und minimale Ausnützung, die Anzahl zulässiger Vollgeschosse, die Gesamthöhe, die Gesamtlänge sowie der Grenzabstand ergeben sich aus der Tabelle im Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.