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Art. 108 · c) Nicht anrechenbare Geschossflächen

BZO Schattdorf · S. 47

Nicht angerechnet werden folgende Geschossflächen: a) zu Wohnungen gehörende Keller- und Abstellräume, sofern sie den wohn- und arbeitshygienischen Anforderungen nicht genügen; b) unterirdische gewerblich genutzten Lager- und Archivräume ohne Publikums-, Kunden- und Besucherverkehr und ohne ständige Arbeitsplätze; c) Treppen, Treppenhäuser und Lifte; d) offene Erd- und Untergeschosszugänge; e) in der Kernzone liegenden Flächen für Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung im Erdgeschoss; f) Heiz- und Brennstofflagerräume, Räume für Energiespeicher, Waschküchen und Trockenräume sowie Schutzräume und dergleichen; g) Maschinenräume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen sowie Installationsräume und dergleichen; h) allen Bewohnern dienenden Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern oder Wohnsiedlungen; i) Abstellplätze für Motorfahrzeuge in Einstellhallen und Garagen; j) Einstellräume für Velos und Motorfahrräder, Kinderwagen etc.; k) offene Balkone, offene Laubengänge, offene Erdgeschosshallen und überdeckte Dachterrassen; l) verglaste Balkone und Veranden sowie Wintergärten bis zu 20% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der dazugehörenden Wohnung, soweit sie nicht mit einer fest 47

40.11 installierten Heizung ausgerüstet sind und soweit sie einen Abschluss zum angrenzenden Hauptraum aufweisen; m) Dachgeschosse, soweit ihre lichte Höhe weniger als 2.0 m beträgt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.