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Art. 107 · b) Wohn- und Arbeitsräume

BZO Schattdorf · S. 47

Als Wohn- und Arbeitsräume gelten auch Räume im Untergeschoss, im Dachgeschoss und im Attikageschoss, die ohne wesentliche bauliche Veränderungen als Wohn- oder Arbeits-räume umgenutzt werden können.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.