Art. 36 · Naturschutzzone
BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 21 · Original-PDF
t Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung extensiv genutzter Feucht- und Trockenstandorte.
2Veränderungen und Intensivierungen, die den Naturhaushalt und die Flora und Fauna beeinträchtigen, sind untersagt. Verboten sind insbesondere Düngungen und Abgrabungen, Drainagen, Ausgraben von Pflanzen sowie das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen. ' Die konkret zubeachtende Nutzung wird vom Gemeinderat mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich vereinbart. Sofern keine Einigung zustande kommt, kann der Gemeinderat die erforderlichen Schutzmassnahmen auf Verfügungsweg erlassen. Dagegen kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Bis zum Abschluss eines Vertrages oder dem Erlass einer Verfügung gelten für die Nutzung und Pflege die allgemeinen Vorschriften gemäss Abs. 2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.