Art. 11 · Konstruktion
BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 8 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die für ihre Zwecke notwendige Festigkeit gewährleistet ist. t Gebiete, die durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag usw. geführdet sind, dürfen nicht überbaut werden. Art. L2 Wohnhygiene t Bei der Stellung der Bauten ist auf die Besonnung und Belichtung Rücksicht zu nehmen.
2Geschlossene Küchen haben eine Mindestbodenfläche von 6 m2 auftuweisen. Innenliegende Küchen sind mechanisch zu entlüften.
3Das Lichtmass der Fensterflächen von Aufenthaltsräumen in Wohnbauten hat mindestens l0oÄ der Bodenfläche zu betragen. -7 - a Innenliegende Räume müssen einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufueisen. t In Mehrfamilienhäusern sind pro Wohneinheit ausreichend Estrich-, Keller- oder Abstellflächen zur Verfügung zu stellen.
6Bauten sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stand der Technik gemäss den SlA-Vorschriften ausreichend gegen Schall, Temperatureinflüsse und Feuchtigkeit zu schützen. t Bei Lichtschächten mit ausmündenden Fenstern von Aufenthaltsräumen ist ein Lichteinfallswinkel von Oberkante Fensterbank bis zur Oberkante Lichtschacht von 45" zu gewährleisten. Art.l2a Energiesparmassnahmen I Für besondere Anstrengungen zum sparsamen Einsatz der Energie und zur Verwendung einheimischer erneuerbarer Energien wird ein Ausnützungszifferbonus flir Einzelüberbauungen gemäss Art.27 Abs. 3 BR gewährt:
a)Für die Realisierung eines Wärmeverbundes für mehrere Gebäude für Heizung und Warmwasser mit einem Anteil von mindestens 75 o/o erneuerbarer, einheimischer Energie am zulässigen Energiebedarf beträgt der AZ-Bonus20Ä.
b)Für Bauten und Anlagen, welche dem Standart ,,Minergie-P" oder gleichwertig erfüllen, wird ein AZ-Bonus von llYo gewährt.
c)Für Bauten und Anlagen, welche den Standard ,$4inergie" oder gleichwertig erfüllen, wird ein AZ-Bonus von 5 oÄ gewährt.
2Bei Gestaltungsplänen beträgt der AZ-Bonus für Minergie-P 5Yound für einen Wärmeverbund gemäss Abs. la) 2Yo der Ausnützungsziffer für Einzelüberbauungen.
3Der zulässige Energiebedarf ergibt sich aus den geltenden kantonalen Vorschriften für den Energienachweis.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.