← BZO Sargans · Inhaltsverzeichnis

Art. 32 · Im Gefahrengebiet I dürfen keine Bauten erstellt oder erweitert werden, die dem

BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 22 · Original-PDF

Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Im Gefahrengebiet II sind Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, zulässig. Neu-, Ersatz- und Umbauten werden nur bewilligt, wenn zweckmässige bauliche Sicherheitsmassnahmen vorhanden sind oder mit dem Bauvorhaben geschaffen werden. Die durch Elementarereignisse gefährdeten Gebiete sind im Zonenplan ausgeschieden. Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch gravitative Gefahrenprozesse wie z.B. Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Eissturz bedroht sind. 4) In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend ist die Wegleitung - Objektschutz gegen gravitiative Naturgefahren der Kantonalen Gebäudeversicherungen. Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften:

a)Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie z.B. die Pflichten zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von neuen Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind untersagt. Ausgenommen sind standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen.

b)Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen wie Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden.

c)Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für öffentliche Bauten und Anlagen sowie besondere Bauvorhaben wie Bauten für grosse Menschenansammlungen, mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotenzial bleibt die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen vorbehalten. Für die übrigen Bauten und Anlagen gilt die Wegleitung - Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren der Kantonalen Gebäudeversicherungen als Empfehlung. c) Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Für sensible Objekte wie Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Industriebetriebe sind spezielle Massnahmen zu prüfen.

d)Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, ist die Gefahrenhinweiskarte zu beachten. Weist diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleibt vorbehalten. 4) ergänzt durch Nachtrag vom 20. November 2008 Baureglement vom 16. Juli 1999 Seite - 23 -

4.2 Konstruktion der Bauten Mindestmasse Art. 32 Die Altstadtkommission wird nach Möglichkeit über die baulichen und historischen Daten der Bauten in der Altstadt eine Text-, Bild– und Plandokumentation anlegen und allfällige Sanierungsvorschläge unterbreiten (Richtplan).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.