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Art. 7a · Unterniveaubauten

BZO Baureglement Saanen · S. 12 · Original-PDF

1Unterniveaubauten dürfen im Mittel aller Fassaden nicht mehr als 1.20 m über das massgebende Terrain hinausragen. Sie haben sich gut in das Unterniveaubaute n Orts- und Landschaftsbild einzufügen.

2In geneigtem Terrain gelten für Unterniveaubauten zusätzlich die folgenden Gestaltungsvorschriften: a) Sie müssen sehr gut in das sie umgebende Terrain eingebettet werden. b) Sie müssen optisch vom Hauptgebäude getrennt und untergeordnet erscheinen. c) Es darf maximal eine Fassade vollständig freigelegt sein, diese darf eine sichtbare Gesamthöhe von 3 m nicht überschreiten und mindestens eine Fassade muss vollständig unterirdisch liegen. d) Einem Hauptgebäude vorgelagerte und freigelegte Fassaden von Unterniveaubauten müssen mindestens 6 m von der Gebäudefassade vorspringen (= minimale Staffelung).

e)Die Breite, resp. die Länge einer dem Hauptgebäude vorgelagerten Fassade einer Unterniveaubaute darf höchstens 2/3 der Breite resp. der Länge der Fassade des Hauptgebäudes, im Maximum aber 12 m betragen (gilt nicht für Flachdachgaragen). f) Die sichtbaren Fassaden von vorgelagerten Unterniveaubauten dürfen um maximal 50 % ihrer Breite, resp. Länge über die Gebäudeecke verschoben werden (gilt nicht für Flachdachgaragen).

3Als geneigt nach Abs. 2 gilt ein Terrain mit einer Neigung von mehr als 15°. Die Messweise erfolgt in der Falllinie des massgebenden Terrains bezogen auf die Gebäudeachse. Einwohnergemeinde Saanen 9 Baureglement Kapitel B: Nutzungszonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.