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Art. 4 · Baubewilligungspflicht, Baubeginn, Baueingabe

BZO Baureglement Saanen · S. 11 · Original-PDF

1Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung sowie dieses Reglementes fallen, dürfen erst erstellt, Baubewilligungspflicht, Baubeginn, Baueingabe geändert oder abgebrochen werden, wenn hiefür die Baubewilligung und allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind.

2Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den vorzeitigen Baubeginn4 und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis5.

3Für Form und Inhalt des Baugesuches, des Situationsplans und der Projektpläne sind die Bestimmungen des Bewilligungsdekretes massgebend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.