Art. 37 · Baulärm, Rücksicht auf Tourismus und Wohngebiete
BZO Baureglement Saanen · S. 35 · Original-PDF
1Mit Rücksicht auf den Tourismus und die Wohngebiete ist der Baulärm auf das mögliche Minimum zu beschränken. Baulärm, Rücksicht auf Tourismus und Wohngebiete
a)Winter:
–Vom 20. Dezember bis 28. Februar sind lärmintensive Bauarbeiten wie z.B. Ramm-, Pfähl-, Spreng-, Bohr-, Fräs-, Abbau-, Aushub-, Abbruch- und Rohbauarbeiten (exkl. Aufrichtearbeiten) nicht gestattet.
–Alle lärmverursachenden Bauarbeiten sind auf die Zeit von Montag bis Freitag von jeweils 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 18 Uhr zu beschränken.
b)Sommer:
–Vom 15. Juli bis 31. August sind lärmintensive Bauarbeiten wie z.B. Ramm-, Pfähl-, Spreng-, Bohr-, Fräs-, Abbau- und Abbrucharbeiten nicht gestattet.
–Alle lärmverursachenden Bauarbeiten sind auf die Zeit von Montag bis Freitag von jeweils 7 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 19 Uhr zu beschränken.
c)Übrige Zeit:
–Alle lärmverursachenden Bauarbeiten sind von Montag bis Samstag auf die Zeit von 7 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 19 Uhr (vom 1. September bis 30. September Samstag bis 17 Uhr) zu beschränken.
–Auf begründetes Gesuch hin kann die Baubewilligungsbehörde Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften bewilligen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.
2Helikopterflüge in Zusammenhang mit Bauarbeiten oder Umgebungsbepflanzungen benötigen eine Bewilligung der Baubewilligungsbehörde. Untersagt sind sie vom 20. Dezember bis 28. Februar sowie während wichtigen öffentlichen und touristischen Anlässen.
3Vom 20. Dezember bis 28. Februar sind Strassenaufbrüche im öffentlichen Grund untersagt. In der übrigen Zeit benötigen sie vorgängig einer Bewilligung.
4In der Sommersaison und während wichtigen öffentlichen und touristischen Anlässen kann der Gemeinderat Bauzeiten einschränken, Bauarbeiten (z.B. Aushubarbeiten) untersagen sowie weitere baupolizeiliche Massnahmen anordnen.
5Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen. Einwohnergemeinde Saanen 32 Baureglement
6Die Baubewilligungsbehörde kann bei Bauvorhaben vor deren Ausführung Angaben über den Bauvorgang und die Baustelleninstallation verlangen.
7Werden durch Bauarbeiten und Transportfahrzeuge Gemeindestrassen verschmutzt ist der Verursacher verpflichtet, auf seine Kosten die Reinigung vorzunehmen. Wird die Reinigung unterlassen, reinigt die Gemeinde die Strassen auf Kosten der Säumigen. Für Staatsstrassen gelten die Bestimmungen von Art. 67 SG.
8Im übrigen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung und die eidgenössische Baulärm-Richtlinie.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.