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Art. 2 · Vorbehalt kantonalen und eidgenössischen Rechts, Verhältnis zum Privatrecht
BZO Baureglement Saanen · S. 10 · Original-PDF
1Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Vorbehalt kantonalen und eidgenössischen Rechts, Verhältnis zum Privatrecht Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse bleiben vorbehalten.
2Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) zu beachten1,2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.