Art. 9 · Wohnzone Erhaltung W-E
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 12 · Original-PDF
9 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
2Grössere Neubauten und wesentliche bauliche Erweiterungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplans gestattet. Der Gemeinderat legt nach Anhören der Bauherrschaft die massgebenden Gestaltungs- und Bebauungskriterien fest. Die Gebäudedimensionen werden unter Beachtung der bestehenden Bauten und Anlagen und der Erhaltung des Landschaftsbildes festgelegt.
3Wird kein Gestaltungsplan erstellt, so ist eine Vorprüfung des Bauprojekts durch die Gemeinde erforderlich, um den Baustandort und das zulässige Bauvolumen festzulegen.
Empfindlichkeitsstufe: IV
Art. 15
Sonderbauzone C (Rütmatt) Sb C
1Die Sonderbauzone C dient der Erhaltung, der massvollen Ergänzung und Erweiterung sowie der sinnvollen Nutzung der bestehenden Gebäude.
2Zulässige Nutzungen sind Wohnen und Land- und Forstwirtschaft sowie damit verträgliche Nutzungen, soweit sie im Zusammenhang mit der sinnvollen, angepassten Nutzung der vorhandenen Gebäude stehen. In diesem Rahmen sind nur nicht oder höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.
3Die bestehenden Gebäude sind zu erhalten und können als Wohnraum oder für öffentliche Zwecke genutzt werden. Die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung darf nicht über das Volumen der bestehenden Bauten hinaus erweitert werden.
4Erweiterungs- bzw. Ergänzungsbauten sind nur gestattet, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung der bestehenden Gebäude stehen und wenn sie volumenmässig von untergeordneter Bedeutung sind. Das maximale Ausbauvolumen des Holzschnitzellagers darf 1000 m3 nicht übersteigen.
5Das Ensemble und die Zusammengehörigkeit bestehender und zulässiger neuer Einzelbauten sollen auch in der zukünftigen Gestaltung erkennbar sein. Detaillierte Bauvorschriften legt die Gemeinde im Einzelfall fest.
6Einfriedungen gegenüber Nachbarbauten sind nicht zulässig. Der heutige Baumbestand ist soweit als möglich zu erhalten. Abgehende oder zu entfernende Bäume sind möglichst am selben Ort und mit gleichen Baumarten zu ersetzen.
Empfindlichkeitsstufe: III
Art. 16
Sonderbauzone D (Kleintieranlage) Sb D
1Die Sonderbauzone D dient der Erstellung und dem Betrieb einer Kleintieranlage. Zulässig sind ausschliesslich Bauten und Anlagen, die diesem Zweck dienen. Bauten zum dauernden Aufenthalt von Menschen sind nicht gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.