Art. 55 · Besucherparkplätze
BZO Russikon · S. 16 · Original-PDF
Bei Reihen- und Mehrfamilienhäusern mit min. 4 Wohnungen sind 15 % der Pflichtabstellplätze als Besucherparkplätze zu markieren und diesem Zwecke dauernd zu erhalten. Es ist mindestens ein Besucherparkplatz auszuscheiden. Bei Büro- und Geschäftshäusern, Industrie- und Gewerbebauten sowie bei anderen Nutzungsarten und beim Vorliegen von besonderen Verhältnissen bestimmt die Baubehörde im Einzelfall entsprechend die Anzahl der Besucher- und Kundenabstellplätze. Art. 56AusführungOberirdische Parkplätze sind nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.