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Art. 44 · Bauweise / Nutzung / Gestaltung

BZO Russikon · S. 14 · Original-PDF

Die geschlossene Bauweise ist zulässig. In der Gewerbezone und in der Industriezone sind neben Gewerbe- und Industriebetrieben auch Handelsund Dienstleistungsbetriebe zugelassen. In der Gewerbe- und Industriezone sind Betriebe mit höchstens mässig störender Nutzung zulässig. Wo die Gewerbe- und Industriezone an eine andere Zone grenzt, sind Lager-, Abstell- und Umschlagplätze mit einer Randbepflanzung gegen Einsicht abzuschirmen. Zone für öffentliche Bautenund AnlagenArt. 45GrundmasseIn der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften. Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone, inkl. allfälliger Mehrlängenzuschläge einzuhalten. ErholungszoneArt. 46NutzungDie Erholungszone ist für Sport- und Erholungsanlagen sowie für einen Mehrzweckplatz / Parkplatz bestimmt. Hochbauten mit einem Vollgeschoss, Dach- und Untergeschoss sind zulässig, wenn sie für die Nutzung und den Unterhalt der Anlagen dienen. Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften. Seite 15 von 18 Bau- und Zonenordnung (BZO) III Besondere InstituteArealüberbauungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.