Art. 8
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 5 · Original-PDF
1Für das Sondernutzungsplanpflicht-Gebiet „Mitteldorf / Dorfstrasse" ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten. Im Rahmen der Gestaltungsplanung kann nicht von der Regelbauweise abgewichen werden. Es gelten die Baumasse gemäss § 15 BNO. Für den Gestaltungsplan „Mitteldorf / Dorfstrasse" gelten, unter Ein- 4 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil GP „Mitteldorf Dorfstrasse" haltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: - die ortsbauliche Aufwertung des Zentrums sowie die Schaffung von gut gestalteten Vorzonen mit öffentlichem Charakter unter Berücksichtigung einer ortsbaulich guten Einpassung in das Siedlungsmuster von Rupperswil; die ortsbauliche Aufwertung des Zentrums mit hoher Siedlungs-, Freiraum- und Aufenthaltsqualität; die Schaffung von publikumsbezogenen Nutzungen im Erdgeschoss entlang der Dorfstrasse und des Mitteldorfs; die Abstimmung auf die Ziele der Sondernutzungsplanungen der angrenzenden Gebiete; - die gemeinsame flächensparende Erschliessung und Parkierung; die grossmehrheitlich unterirdische Parkierung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.