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Art. 7

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 5 · Original-PDF

1Für das Sondemutzungsplanpflicht-Gebiet „Schützenstrasse / Gartenstrasse" ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten. Eine Unterteilung des Gestaltungsplans in die Teilgebiete A und B ist erlaubt. Im Rahmen der Gestaltungsplanung kann nicht von der Regelbauweise abgewichen werden. Es gelten die Baumasse gemäss § 15 BNO. GP „Schützenstrasse / Gartenstrasse" Für den Gestaltungsplan "Schützenstrasse / Gartenstrasse" gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: - die ortsbauliche Aufwertung des Bahnhofnahbereichs und des Zentrums sowie die Schaffung von gut gestalteten Vorzonen mit öffentlichem Charakter unter Berücksichtigung einer ortsbaulich guten Einpassung ins Siedlungsmuster von Rupperswil; - die Umwandlung in ein dichtes, lebendiges Gebiet mit hoher Siedlungs- und Freiraumqualität; - die Schaffung von publikumsbezogenen Nutzungen im Erdgeschoss entlang der Schützen- und Dorfstrasse; - die Abstimmung auf die Ziele der Sondernutzungsplanungen der angrenzenden Gebiete und die gegenseitige Abstimmung der Teilgebiete A und B; - eine gemeinsame, flächensparende Erschliessung; - eine grossmehrheitlich unterirdische Parkierung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.