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Art. 53 · Allgemeine

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 32 · Original-PDF

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, MaAnforderungen terial und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 5.2.2 Energieeffizienz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.