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Art. 47 · Stützmauern

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 29 · Original-PDF

1Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1.80 m zugelassen; sie haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt (vergl. Anhang). Böschungen

2Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe: Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Stras- 28 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil sengrenze einhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt (vergl. Anhang). 4.3 Arealüberbauung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.