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Art. 40 · Rekultivierungszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 27 · Original-PDF

1Die Rekultivierungszone Stockert soll langfristig rekultiviert und nicht mehr baulich genutzt werden.

2Die rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen geniessen Besitzstandsgarantie.

3Die Rekultivierung muss spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, wenn der Betrieb des Kies- und Betonwerks eingestellt wird.

4Die Detailgestaltung der Rekultivierung richtet sich nach einem Rekultivierungsplan. Der Rekultivierungsplan ist innert 5 Jahren nach Genehmigung der Bauund Nutzungsplanung zu erarbeiten und muss eine mögliche Etappierung der Rekultivierung aufzeigen.

4Bauliche Massnahmen unterstehen Art. 24 RPG. 26 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

4Definitionen 4.1 Ausnützung 4.1.1 Weitere Nutzungsziffern

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.