Art. 7 · Dachgestaltung
BZO Rüti · S. 8 · Original-PDF
1Die Dächer sind mit Tonziegeln einzudecken, die dem Charakter der Bauten entsprechen und mit den umgebenden Dächern harmonieren. Andere Materialien sind zulässig, wenn deren Struktur, Art und Farbe derjenigen von Tonziegeln entspricht. Bedachungsmaterial Dachaufbauten
2Dachgeschosse sind in der Regel giebelseitig zu belichten. Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, wenn sie sich in ihrer Anzahl, ihrer Form, Dimension, Gestaltung und Materialisierung gut in den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. Sie sind als Giebellukarnen, Schleppgauben oder Ochsenaugen auszubilden. Im zweiten Dachgeschoss sind Dachaufbauten nicht zulässig. Dacheinschnitte
3Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dachfenster
4Liegende Dachfenster müssen hochrechteckige Form aufwiesen. Pro 50 m2 Dachfläche darf nicht mehr als ein Dachfenster von maximal 0.5 m2 Glasfläche verwendet werden.
5Bei grossflächigen, gestalterisch sorgfältig ausgebildeten Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch einzelne grössere Dachflächenfenster eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage zu integrieren. Dachfenster in Solaranlagen integriert Dachflächenlichtbänder
6Dachflächenlichtbänder sind zulässig, wenn sie sich gut in das Dach und den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. Kamine
7Kamine sind in Anzahl und Grösse auf das technisch Notwendige zu beschränken. Bei Umbauten sind bei den in den Kernzonenplänen rot bezeichneten Gebäuden die Kamine in der Regel mit herkömmlichen Kaminhüten auszustatten. Bei Neuund Ersatzbauten sind auch zeitgemässe Formen zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild einordnen.
c) Nutzweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.