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Art. 50 · Allgemeine Anforderungen

BZO Rüti · S. 24 · Original-PDF

Aufstellungspflicht

1Für die im Plan gekennzeichneten Bereiche ist ein Gestaltungsplan aufzustellen.

2Die Pflicht kann durch private Gestaltungspläne erfüllt werden. Erfüllung mit privatem Gestaltungsplan Gestaltungsanforderungen

3Bauten, Anlagen und deren Umgebung sind in den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche und architektonische Gesamtwirkung erzielt wird. Dies gilt auch für die Gestaltung des öffentlich zugänglichen Raumes, von Plätzen, Pärken und anderen Freiräumen. Mehrere Gestaltungspläne

4Ist eine zweckmässige Unterteilung möglich, können mehrere Gestaltungspläne innerhalb eines Gestaltungsplanpflichtgebietes aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilgebiete gleichzeitig festgesetzt werden. Dies setzt jedoch den Nachweis voraus, dass das übrige Gestaltungsplanpflichtgebiet nicht in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.