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Art. 42 · Nutzweise

BZO Rüti · S. 21 · Original-PDF

Beschränkungen

1Es sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen, Läden und mässig störende Gewerbe zulässig. Wohnanteil

2Die Wohnzwecken dienende Fläche muss wenigstens 40 % der Gesamtgeschossfläche ohne Aussenwände, die dem Arbeiten oder Wohnen dient, betragen.

E. Gewerbe- und Industriezonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.