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Art. 40 · Untergeschosse

BZO Rüti · S. 20 · Original-PDF

Erscheinungsbild

Nicht anrechenbare Untergeschosse dürfen über dem gestalteten Boden max. 1.5 m in Erscheinung treten. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten von Garagen. Die Abgrabungen für Einfahrten sind auf ein ortsbildverträgliches Minimum zu beschränken und dürfen eine maximale Breite von 7.0 m nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.