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Art. 33 · Dachgestaltung

BZO Rüti · S. 18 · Original-PDF

Grundsatz

1Alle Dachelemente sind so aufeinander abzustimmen, dass eine ruhige, harmonische Gesamtwirkung entsteht. Flachdächer

2Bei Gebäuden mit Flachdächern darf das als Attika ausgebildete Dachgeschoss fassadenbündig angeordnet werden, wenn die zulässige Gebäudehöhe unter Einbezug des Attikageschosses eingehalten ist und seine Fläche nicht grösser wird als die eines nach der kantonalen Regelung erlaubten Attikageschosses. Das nachträgliche Erstellen eines Schrägdaches auf einem solchen Attikageschoss ist nicht erlaubt. Dachaufbauten gemäss § 292 PBG sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und technisch bedingte Aufbauten. Dachterrassen

3Brüstungen von Dachterrassen dürfen die Dachprofillinie durchstossen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten. Dachdurchbrüche

4Dachdurchbrüche für Aufbauten, Einschnitte und Dachflächenfenster dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein und haben sich pro Hauptdachseite auf je eine bis maximal zwei Grundformen zu beschränken; sie sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Dachflächenfenster mit einer Glasfläche von maximal 0.5 m2, Spezialverglasungen und Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, sofern die Anforderungen von Abs. 1 erfüllt werden.

5Bei grossflächigen, gestalterisch sorgfältig ausgebildeten Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch einzelne grössere Dachflächenfenster eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage zu integrieren. Dachfenster in Solaranlagen integriert

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.