Art. 26 · Dachgestaltung
BZO Rüti · S. 14 · Original-PDF
Dachform
1Hauptgebäude haben, soweit nicht die bestehende Dachform übernommen wird, Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen. Die Dachneigung von Hauptgebäuden soll mit jener der benachbarten Altbauten harmonieren. Für Neubauten soll sie in der Regel zwischen 30° und 45° liegen. Für Besondere Gebäude können andere Dachformen zugelassen werden. Dachaufbauten
2Auf den im Kernzonenplan Oberfägswil rot bezeichneten Gebäuden gemäss Art. 5 Abs. 1 sind Dachaufbauten nicht gestattet. Pro 50 m2 Dachfläche dürfen auf diesen Gebäuden nicht mehr als zwei Dachfenster von je maximal 0.5 m2 Glasfläche erstellt werden.
3. Erleichterung für besonders gute Projekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.