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Art. 14 · Aussenantennen
BZO Rüti · S. 11 · Original-PDF
Keine Aussenantennen
Innerhalb der Kernzonen ist die Erstellung von Aussenantennen und anderen, äusserlich in Erscheinung tretenden Einrichtungen für den Radio- und Fernsehempfang untersagt, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind.
2. Spezielle Bauvorschriften
a) Kernzone I
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.