Art. 13 · Reklamen
BZO Rüti · S. 10 · Original-PDF
Allgemein
1Reklameanlagen sind unzulässig, wenn sie mit reflektierenden, aufleuchtenden oder grellen Farben gestaltet sind, wenn sie blenden oder ihre Lichtintensität übermässig ist, sowie wenn sie durch Bewegung oder durch wechselnde Lichteffekte wirken. Reklamen dürfen weder über das Bedürfnis der Kennzeichnung eines Betriebes hinausgehen noch sind pro Betrieb und Fassade mehrere Reklamen gleicher Aussage zulässig. Fläche
2Die Fläche freistehender Reklamen darf nicht grösser als 1.6 m2 sein. Reklamekästen und -tafeln, Signete etc. an Fassaden dürfen eine maximale Fläche von 1.2 m2 aufweisen. Schriften
3Schriften dürfen nicht höher als 0.4 m sein und nicht über mehrere Geschosse verlaufen. Vorspringende Anlagen
4Reklamen dürfen höchstens 0.8 m von der Fassade vorspringen. Abweichungen
5Abweichungen von den vorstehenden Massvorschriften sind bei handwerklichen und künstlerisch gestalteten Schildern zulässig.
10 Suter • von Känel • Wild • AG
Rüti, Revision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.