Art. 20 · Dachform, Dachaufbauten und -einschnitte
BZO Rüschlikon · S. 9 · Original-PDF
PBG 49
1 Auf Hauptgebäuden sind in der Regel nur Schrägdächer mit einer Neigung von 25° - 45° alter Teilung zulässig. 2 Flachdächer können bei guter Einordnung in die Dachlandschaft und guter Gestaltung gestattet werden. 3 Nicht begehbare Flachdächer sind zu begrünen. 4 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und dergleichen sind im ersten Dachgeschoss gemäss § 292 PBG im gesamten Ausmass von höchstens einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge gestattet. Dachaufbauten in Schrägdächern sind als Lukarnen oder Schleppgauben auszubilden. 5 Das Dach von Schleppgauben darf höchstens 1.00 m unter die Firstlinie reichen. 6 Im zweiten Dachgeschoss sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nicht gestattet. Dachflächenfenster in der Form von stehenden Rechtecken mit einer Glasfläche von max. 0.80 m2 sind zulässig, wenn ihre gesamte Breite nicht mehr als einen Viertel der betreffenden Fassadenlänge ausmacht.
9 5 Gewerbezonen G1 und G2
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