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Art. 13 · Reklameanlagen
BZO Rüschlikon · S. 7 · Original-PDF
PBG 309 m) BVV 1
Es sind nur betriebsnotwendige Reklameanlagen zulässig. Diese sind unaufdringlich zu gestalten und im Erd- oder Untergeschoss anzubringen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.