Art. 5.2 · Nutzweise
BZO Rümlang · S. 16 · Original-PDF
5.2 Nutzweise
1Die Baumassenziffern für Gewerbegebäude und -gebäudeteile gemäss Ziffer 5.1 gelten nur, wenn mindestens ein Drittel des Gebäudevolumens dauernd gewerblich genutzt wird.
2Zulässig sind Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe, welche hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen herkömmlichen Gewerbebetrieben entsprechen und die üblichen Arbeitszeiten beachten. 5.2 Sicherstellung
1Bereits erfolgte Beteiligungen an einer Gemeinschaftsanlage sind mit dem Baugesuch nachzuweisen.
2Für den Fall, dass die erforderliche Anzahl Fahrzeugabstellplätze nicht bis spätestens zum Bezug der Baute oder Anlage erstellt werden kann, ist die Beteiligungspflicht im Grundbuch anzumerken und die Finanzierung vor Baubeginn sicherzustellen. 6. ERSATZABGABE
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.