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Art. 35 · Freilegung eines Untergeschosses

BZO Rümlang · S. 35 · Original-PDF

35 Gemeinde Rümlang Parkplatzverordnung

2Die Besucher-und Kundenparkplätze sind als solche zu kennzeichnen und von Dauerparkierern freizuhalten.

3Bei öffentlichen Bauten und Anlagen sowie grösseren öffentlichen und privaten Parkierungsanlagen sind Parkplätze für Behinderte einzurichten und zu signalisieren. Deren Anzahl wird aufgrund der jeweiligen Nutzung festgelegt. Die entsprechenden Parkplätze sind möglichst nahe bei den Zugängen und rollstuhlgängig anzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.