Art. 2.9 · Reklamen
BZO Rümlang · S. 13 · Original-PDF
2.9 Reklamen Reklamen dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen und müssen gut gestaltet sein. Fremdreklamen sind nicht gestattet. In der Kernzone I sind Leuchtreklamen unzulässig.
1Die herkömmlichen baulichen Bestandteile der Umgebungsgestaltung (z.B. Mauern, Einfriedungen usw.) sind zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Übergänge zum öffentlichen Raum sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Garagen und Abstellplätze sind unauffällig einzupassen. 2.10 Umgebungsgestaltung und Abgrabungen
2Über dem gestalteten Terrain darf gesamthaft maximal 50 % der Aussenwandfläche des anrechenbaren, mehrheitlich im gewachsenen Terrain liegenden Untergeschosses sichtbar sein. 2.11 Fachberatung Für die Beratung der Bauherrschaft (Architektur, Gestaltung, Ortsbildschutz) kann der Gemeinderat Fachleute beiziehen. 2.12 OrtsbildschutzBeiträge Für Renovationen und übrige Massnahmen, die dem Schutzzweck dienen, leistet die Gemeinde gemäss ihren Richtlinien Beiträge. 2.13 Abweichungen für besonders gute Lösungen Bei Projekten mit zeitgenössischer Architektur, welche von einem qualifizierten Fachgremium als besonders gut beurteilt worden sind und die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, können Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften (Ziffer 2.7 bis 2.10) der Kernzonenbestimmungen zugelassen werden. Durch solche Abweichungen darf die zonengemässe Ausnützung nicht erhöht werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.