Art. 9 · Reklomen, Schoukösten, Automoten
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 7 · Original-PDF
4. Reklqmen, Schoukösten, Aulomoten Reklomeonlogen, Schoukösten und Verkoufsoutomoten sind zu gestotten, wenn sie dos Strossen-, Orts- und Londschoftsbild und die Nochborschoft nicht beeintröchtigen. B. KONSTRUKIION UND HYGIENE Art. l0
l.Wohnhygiene Alle Röume hoben den Anforderungen der Hygiene zu entsprechen, genÜgend gross und ousreichend belichtet, belüftbor und gut zugönglich zu sein. Sie sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung, dem Stond der Technik und den besonderen Vorschriften gegen Scholl, Költe und Feuchtigkeit ousreichend zu isolieren. 8 Arl. I I Die Umgebung von Bouten und Anlogen, insbesondere in Wohnzonen, muss genÜgend Grünbereiche, Böume, Ströucher und Hecken entholten. 2. Umgebungsgestollung I lm Gebiet Schoos sind die im Zonenplon ongegebenen Hecken zu pflonzen. 2 lnnerholb der Bouzone ist im Rohmen von Neubouten oder erheblichen Umgestoltungen beidseitig der Biber ein mindestens 2.50 m breiler Slreifen mit einheimischen Hölzern und Ströuchern zu bepflonzen. 3
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.