Art. 8 · Dochgestoltung
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 7 · Original-PDF
I Houptbouten dürfen in der Regel nur mit Giebel- oder Wolmdöchern mit einer Dochneigung zwischen 20 und 40 Grod (olte Teilung) ousgeführt werden. Der ollseitige Dochvorsprung soll den Geböudeproportionen ongeposst sein und muss mindestens 50 cm betrogen.
2Bei An- und Nebenbouten sowie bei Gewerbebouten können Pultund Flochdöcher gestottet werden.
3Dochoufbouten und Docheinschnitte von insgesomt einem Drittel der Fossodenlönge sind gestottet, wobei Kreuzfirste 1.60 m ob OK fertig Boden gemessen werden. Vorbeholten bleibt die Messweise für die Abstondsermittlung gemöss konfonolem Rechl (S 59 ff. PBG).
4Sonnenkollektoren sind in die Geböudeoberflöche einzugliedern und dürfen nicht reflektieren. 3. Dochgesloltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.