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Art. 50 · gebiele

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 18 · Original-PDF

'l Reservebougebiete hoben Richtplonchorokter und unterstehen den Bestimmungen des übrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservebougebiet begründet keinen Rechtsonspruch ouf eine spötere Einzonung. 2 Die Reservebougebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spötere Neueinzonungen sind bei ousgewiesenem Bedorf und onholtender Eignung in erster Linie in diesen Gebieten vozunehmen.

n)Reserveboualternativ für die entsprechende GebäudenuEung .o C3ooooccf(o 3o I 1) Erlaubte lvlehrhöhe von 1 m auf der Talseite bei Hangneignung grösser als 15', Vorbehalt Art. 59 Abs. 7 ln den WG Zonen gilt die nnxinnle Ausnützung jeweils 2) nEx. Gebäudelänge bei reinen Gew erbebauten ab20m ab20m O Ausnahnen in diesem Sinne sind nicht gestaftet * Keine Beschränkung, jedoch im Rahnen der übrigen Zonenvorschriften ab20m ab20m [\4ehrlängenz uschlag : 114 der lv'lehrlänge ZusäLlich: 65 P o_gs ö-oo o. Iooo o 9. fNo 3o o wocNofof 6' 9_ (ooJoof (oo+olo c fof Zone öffentlicher Bauten und Anlagen 3.0 m Oe o a Gewerbe- 1O.4 m 14.8 m 3.0 m zone G a a flächen ilich genutzte für Wohn- | für gewerbi Flächen 0.75 0.80 35 n/45 m2) 50m 10.8 m 14.8 m 3.0 m WG3 I Wohngewerbezone 0.70 0.75 0.70 0.75 flächen lich genutztd I nacrren I ,u, *onnYlruu? n"*"rol 30 n/40 m2) 40m 12.5m 8.5 m 3.0 m 0.65 o.70 12.1113.1m1) 8.1/9.1m1) 3.0 m 35 40 m m 0.60 0.65 Wl vv2 Wohnzone 8.5/9.5m 1) 5.716.7m11 3.0 m 27 40 m m 0.50 0.55 lGrnzone K a @ 50% der Gebäudehöhe jedoch nindestens Ausnützungsziffe r: Gestaltungsplan npx. @bäudelänge Grenzabstand: Crebäudehöhe: Gestaltungsplan Enzelbauweise Enzelbauweise Firsthöhe 20 V. GESTATTUNGSPTAN Arl. 52 I soweit nicht gestützt ouf dieses Regrement oder den Zonenplon eine Gestoltungsplonpflicht besteht, können in ollen Bouzonen Gesioltungsplöne erlossen werden, wenn die Mindestflöche noch Art.9 erreicht wird.

2Gestoltungsplöne hoben eine bessere Gestortung und überbouung ols die Normolbouweise zu gewöhrleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn

o)eine besonders grosszügige und zweckmössige Anloge der Frei-, 'I . Vorqussetzungen Spiel- und Abstellflöchen vorgesehen ist;

b)preisgünstiger Wohnroum für Fomilien geschoffen wird;

c)die Bouten sich gut in die Umgebung einfügen und ein gutes Gesomtbild ergeben;

d)donk verdichtetem Bouen wenig Lond verbrouchen;

e)sich orchitektonisch besonders ouszeichnen;

f)ondere im öffentlichen lnteresse liegende Mehrleistungen ousgewiesen werden. 3 ln bereits überbouten Gebieten hoben Gestoltungsplöne eine bessere Nutzung der bestehenden Bousubstonz sowie der nur teilweise überbouten Grundstücke zu gewöhrleisten. Die wohnquolitöt ist durch gemeinschoftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.