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Art. 49

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 18 · Original-PDF

I Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden dos übrige Gemeindegebiet.

2Die Bewilligung von Bouten und Anlogen richtet sich den Bestimmungen des eidgenössischen und kontonolen Rechts.

3Bouten und Anlogen bedürfen einer kontonolen Ausnohmebewilligung. Die Boubewilligungsbehörde beurteilt die Bouvorhoben ouf die Einholtung der boupolizeilichen Vorschriften. +. Übrige Gebiete

m)Übriges Gemeindegebiet ÜG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.