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Art. 46

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 17 · Original-PDF

I Bouten und Anlogen sind so zu erstellen, doss die Wohrscheinlichkeil und dos Ausmoss eines Schodens verhindert oder wenigstens minimiert werden konn. Dies soll durch eine optimole Stondortwohl, die konzeptionelle Gestollung sowie geeignete bouliche Mossnohmen unter Wohrung der Verhöltnismössigkeit eneicht werden.

2Der Nochweis, doss dem Schutz vor Noturgefohren hinreichend Rechnung getrogen wird, ist jedem Gesuch beizulegen. Dobeiist ouf olle Gefohrenkorten und dozugehörigen Unterlogen, welche dos Bouvorhoben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nochweis isl von einem durch die Gemeinde onerkonnten Fochexperten beizubringen.

3Die Bouten sind so zu dimensionieren, doss sie den Belostungen ous den Noturgefohren schodlos stondholten (insbesondere stotischer und dynomischer Druck, Auftrieb durch Einstou oder Grundwosseronstieg, Auflosl durch flüssige und feste Stoffe, Anprollvon Einzelkomponenten, Unterkolkung, rutschen des gesomten Gelöndes, portielle oder differentiole Rutschung).

4Beiwosserholtigen Prozessen sind die Aussenwönde bis zur seltenen Überschwemmungshöhe in dichter Bouweise ouszuführen. Die Geböudehülle ist so zu reolisieren, doss sie durch den Wossereinstou keinen Schoden nimmt. Sömtliche Geböudedurchdringungen sind bis ouf die Überschwemmungshöhe von seltenen Ereignissen dicht ouszuführen. Gefohrenzone Blou NI.47 Gefohrenzone Gelb Die Gefohrenzone gelb bezeichnet die Gebiete mit verschiedenen Geföhrdungen ols Hinweis. Der Schutz des eigenen Geböudes liegt in der Eigenverontwortung. Do der Schulz meist mit einfochen Mossnohmen reolisiert werden konn, wird dem Bouherrn empfohlen, die Geföhrdung mit den Auflogen onolog der Gefohrenzone blou zu eliminieren. Ein Nochweis ist nur beieiner möglichen Geföhrdung Dritter und bezüglich umweltgeföhrdenden Moteriolien zu erbringen Bei Sonderrisiken, insbesondere wichligen Versorgungseinrichtungen oder grossen Worenlogern, gelten die Bestimmungen der Gefohrenzone blou. r8

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.