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Art. 45

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 17 · Original-PDF

I Die Gefohrenzone rot bezeichnet die Gebiete mii erheblicher Geföhrdung. Neubouten und der Wiederoufbou von Bouten sind grundsötzlich verboten.

2Wesentliche Umbouten von bestehenden Geböuden können nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig mit boulichen Mossnohmen dos Schodenrisiko ouf ein Minimum reduziert wird und die Anzohl der geföhrdeten Personen nicht erhöht wird.

3Siondortgebundene Bouten können ols Ausnohme bewilligl werden, wenn sie mit sichernden Mossnohmen vor Zerstörung und Schoden geschützt werden. lm Übrigen gelten die Bestimmungen der Gefohrenzone blou. Gefohrenzone Rot

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.