Art. 8 · Etappierung der Bauzonen
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 8 · Original-PDF
1 Die Bauzonen werden im Sinne von § 43 PBG in zwei Bauetappen eingeteilt.
2 Bauzonen der 1. Bauetappe sind im Zonenplan voll ausgemalt. In ihnen kann im Rahmen der geltenden Vorschriften gebaut werden.
3 Grössere, zusammenhängende und unüberbaute oder nicht erschlossene Gebiete werden der Bauzone 2. Etappe zugeteilt. Sie sind im Zonenplan schraffiert angelegt.
4 Die Bauzonen der 2. Etappe in den Speziellen Wohnzonen (W-S) können frühestens 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Ortsplanungsrevision in die 1. Etappe umgeteilt und bebaut werden. Voraussetzung für eine Bebauung ist ein rechtskräftiger Gestaltungsplan, der die Bedingungen gemäss Art. 43 Abs. 9 BZR erfüllt.
5 Die übrigen Bauzonen der 2. Etappe werden in die 1. Etappe umgeteilt, wenn eine geordnete Überbauung, gute Gestaltung und zweckmässige Erschliessung in einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan gesichert sind und die übergeordnete Erschliessung genügt.
6 Für das Verfahren der Umetappierung gilt § 43 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.